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Als Stadtratsmitglied möchte ich an
dieser Stelle Informationen bereitstellen und über Sachverhalte
berichten, die im öffentlichen Teil der Ratssitzungen besprochen oder
beschlossen wurden - gleichzeitig lade ich jeden Bürger des Ortes
herzlich ein, die Stadtratssitzungen einmal selbst zu besuchen, Fragen
zu stellen (auch unbequeme) sowie Anregungen zur Verschönerung des Ortes
und der Verbesserung der Lebensqualität vorzubringen.
Lars Kollmann
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Die letzte Stadtratssitzung am
27.09.2007 behandelte 4 Themen. Die Änderung der Satzung der
Freiwilligen Feuerwehr hinsichtlich der Öffnung der Wehr für
Kinder. Dieses Vorhaben wird von allen Stadträten begrüßt und
vorbehaltlos unterstützt! Weiterhin ging es um Beschlüsse zum
Verkauf von Grundstücken, die der Stadt gehören und mit Garagen
bebaut sind. (s. unten)
Nächster Punkt (Sie entnahmen es der Presse) ist die Beleuchtung
der Straßen im Ort. Meine persönlichen Aussagen hat Herr
Horenburg in der MZ vom 02.10.2007 treffend wiedergegeben. Wenn
wir die Kosten für die Beseitigung mutwilliger Schäden an der
Straßenbeleuchtung im Raum Gernrode nicht hätten, wäre eine
Straßenbeleuchtung in vollem Umfang wahrscheinlich kein Problem!
Thema 4 ist die grundhafte Sanierung der Straßen Spittelteich
bis Hagental. Beginn der Bauarbeiten ist der 22.10. 2007.
Betroffene Anwohner werden am 09.10.2007 umfassend informiert.
Für mich wichtigster Punkt ist
die erneute Diskussion um die Auswirkungen auch finanzieller
Art, die durch Übergriffe einiger "Insassen" des
Kinderheims für die Stadt
Gernrode und Ihre Bewohner entstehen. Grundlage für die
Unterbringung jugendlicher Straftäter ist das
Jugendgerichtsgesetz
§ 71 JGG
Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter vorläufige
Anordnungen über die Erziehung des Jugendlichen treffen oder die
Gewährung von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
anregen.
(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung in einem
geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, wenn dies auch im
Hinblick auf die zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den
Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung,
insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu bewahren...
Aus meiner Sicht ist das nicht
gegeben. Ich fordere deshalb das Landesverwaltungsamt auf, die
Eignung erneut zu überprüfen! |
| Schuldrechtsanpassungsgesetz
Warum ich meine Garage mieten muss

Auch die Garagen an der Stiftskirche
sind betroffen |
Das
Schuldrechtsanpassungsgesetz ist die Gesetzliche Regelung über
die bis zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundenen
DDR-spezifischen Bodennutzungsverhältnisse. Es regelt die bis
zur Wiedervereinigung bestehenden Bodennutzungsverhältnisse,
sofern sie nicht durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz
erfasst sind.
Wegen chronischem Mangels an
frei verfügbaren Baumaterialien war es in der DDR bis Anfang der
70er Jahre des vorigen Jahrhunderts grundsätzlich nicht
gestattet, Garagen zu bauen. Dann begann ein kleiner, staatlich
organisierter „Boom“ im Garagenbau. Die Kommunen bestimmten für
den Garagenbau ein genau definiertes Gebiet, das aus damaliger
Sicht für eine Wohn- oder Gewerbebebauung nicht geeignet war und
die Bauwilligen organisierten sich als Garagengemeinschaft,
finanziert durch ihre Mitglieder und nicht selten unterstützt
durch die Bereitstellung von Zuschüssen und Technik nach
Vereinbarungen im „BKV“, dem gewerkschaftlichen
Betriebskollektivvertrag. Bebaut wurde das vorgegebene Terrain
meist mit massiven Garagen, oft mit typengleichen Reihengaragen.
In der absoluten Mehrzahl der Fälle wurde der Einzelne
Eigentümer seiner Garage. Das Nutzungsverhältnis wurde
individuell geschlossen.
Unbefristet und vermeintlich auf Dauer, weil nach den geltenden
Rechtsbestimmungen, speziell den §§ 312 bis 315 Zivilgesetzbuch,
so gut wie nicht kündbar zum Nachteil des Garagenbauers, der ja
das Grundstück - oft so genannte Rest- und Splitterflächen -
maßgeblich aufwertete.
Das
Schuldrechtsanpassungsgesetz (Art. 1) soll nunmehr nach dem
Recht der DDR begründete Vertragsverhältnisse verschiedenster
Art (Miet-, Pacht-, Überlassungs- und andere Nutzungsverträge),
die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes
berechtigen, in BGB-konforme Rechtsgestaltungen überführen.“ |
| Kommentar:
Lars Kollmann 28.07.2007 |
Das Gesetz trennt den
kommunalen Grund und Boden von seiner privaten Bebauung. Es
ermöglicht der Kommune nun, über eigene
Grundstücke frei zu verfügen. Kommunen sind zur Anwendung dieses
Gesetzes verpflichtet. Gleichfalls können Sie die Garagen
zu einem angemessenen Zins vermieten. In Sonderfällen
könnten die betroffenen Grundstücke auch an den oder die Mieter
verkauft werden. Diese gilt nicht für bebaute Grundstücke, für
die bereits weitergehende Bebauungspläne der Kommune vorliegen. |
| Kreisumlage erhöht
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Das Landesverwaltungsamt
verpflichtet den Landkreis Quedlinburg zur drastischen Erhöhung
der Kreisumlage. Die Kreisumlage ist der prozentuale Teil der
Einnahmen einer Gemeinde, der an den Landkreis abgeführt werden
muss. Mit diesem Geld finanziert der Landkreis ihm
übertragene Aufgaben. Es erfolgte eine Erhöhung auf 51,7072% -
das bedeutet eine Mehrbelastung für die Stadt Gernrode i. H. v.
ca. 150.000 €. Der vorliegende Bescheid verpflichtet die Stadt
Gernrode und alle anderen Gemeinden im ehemaligen Landkreis
Quedlinburg zur Zahlung der erhöhten Kreisumlage. Es handelt
sich um einen Betrag, der nicht im Haushaltsplan erfasst war und
den Gernrode nicht aufbringen kann ohne andere Leistungen zu
kürzen oder Abgaben zu erhöhen. |
| Kommentar:
Bleibt das Licht jetzt immer aus?
Lars Kollmann 28.07.2007 |
Nach Jahren der ausgeglichenen
Haushalte wird Gernrode nun in die finanzielle Steinzeit
versetzt. Über freiwillige Ausgaben wurde im Stadtrat schon
lange nicht mehr entschieden, da es keine Mittel gab, diese zu
finanzieren. Wie sollen Stadträte nun auf die Wünsche nach
Modernisierung von Grundschule, Krippe und Kindergarten
reagieren? Diese typischen Aufgaben des Stadtrates, die die
Verwendung der Einnahmen einer Kommune zum Wohl Ihrer Bürger
umfassen sind praktisch von der Tagesordnung verschwunden. |
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